Mitgliedsbeitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Stuttgart auf dem Prüfstand -mündliche Verhandlung-

Die 04. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

Donnerstag, den 08. November 2018, ab 14:00 Uhr,

im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in 70174 Stuttgart,

Schellingstraße 15,

über drei Klagen eines Unternehmens (Klägerin), das Mitglied der Industrie- und Handelskammer Stuttgart – IHK – ist, gegen deren Beitragsbescheide für die Jahre 2012 bis 2017 (Az.: 4 K 14972/17, 4 K 17238/17 und 4 K 17366/17).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Die IHK habe unzulässigerweise Vermögen gebildet. Dieses Vermögen müsse vorrangig zur Kostendeckung eingesetzt werden, bevor Beiträge erhoben werden dürften. Vermögen sei insbesondere durch überhöhte Rücklagen gebildet worden. So sei die Ausgleichsrücklage ohne Risikoabschätzung und in der Sache überhöht dotiert. Auch in Bezug auf die anderen Rücklagen sei der jeweilige Bedarf anders als erforderlich nicht konkret abgeschätzt worden. Soweit Gewinne angefallen seien, hätten diese dem nächsten Haushalt zugeführt werden müssen.

Die beklagte IHK hält die Klagen teilweise für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Sie führt u.a. aus, die Ausgleichsrücklage sei rechtmäßig, denn sie decke die haushälterischen Risiken ab, die aus unvorhergesehen Beitragsschwankungen resultierten. Bezüglich der beanstandeten Gewinne sei es ihr erlaubt, entstandene Überschüsse im Rahmen einer zweckgemäßen Eigenkapitalstärkung zu verwenden.