Verwaltungsgericht setzt nunmehr auf Antrag der DUH Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € gegen das Land fest – zugleich wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.09.2018 nunmehr in Fortführung des Vollstreckungsverfahrens (Az.: 13 K 8951/18) gegen das Land Baden-Württemberg ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Zudem hat das Verwaltungsgericht dem Land erneut eine Frist bis zum 16.11.2018 gesetzt, um seiner Verpflichtung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/ Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land dieser Verpflichtung noch immer nicht nachkommt (siehe auch die Pressemitteilungen vom 22.05.2017, 28.07.2017 und vom 27.07.2018).

Mit Beschluss vom 21.09.2018 hat die 13. Kammer dem weiteren Vollstreckungsantrag stattgegeben, weil das Land Baden-Württemberg weiterhin ohne jeden sachlichen oder rechtlichen Grund und damit zu Unrecht seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes mit dem seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurf vom August 2018 nicht nachgekommen ist.

Nachdem sich das Land Baden-Württemberg mit dem bisher vorgelegten Planentwurf vom August 2018 auch über den 31.08.2018 hinaus weiterhin grundlos weigert, seiner Verpflichtung baldmöglichst nachzukommen, ist auch das von der DUH beantragte zweite Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € anzudrohen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.