Nichtzulassung des Imbiss- und Ausschankbetriebes „Bremer Weihnachtsbaum“ zum Weihnachtsmarkt 2017 war rechtmäßig.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen wies mit Urteil vom 30.08.2018 die Klage eines Weihnachtsmarktbetreibers (Kläger) gegen die Stadtgemeinde Bremen (Beklagte) ab.

Der Kläger bewarb sich mit einem ca. 40 Meter hohen transportablen Weihnachtsbaum, dem „Bre-mer Weihnachtsbaum“, um eine Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017. Hierbei handelt es sich um einen Imbiss- und Ausschankbetrieb, in dessen Unterbau sich auf erster Ebene ein Aus-schank- und Schwenkgrillbereich, auf zweiter Ebene ein Gastraum für bis zu 60 Personen befindet. Die Konstruktion misst in Tiefe und Breite inkl. der außerhalb des Innenbereichs befindlichen Tische jeweils 16 Meter.

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen lehnte den Zulassungsantrag mit der Begründung ab, dass sich der „Bremer Weihnachtsbaum“ wegen seiner Höhe von 40 Metern in ästhetischer Hinsicht nicht in das historisch geprägte Bild der Innenstadt als Veranstaltungsfläche einfüge. Die Geschäfte des Weihnachtsmarktes seien in eingeschossiger Bauweise gestaltet und fügten sich damit in das historische Stadtbild ein. Diese Gestaltung des Weihnachtsmarktes sei ein prägendes Merkmal und trage entscheidend zur Attraktivität des Marktes bei. Auch eine Zulassung auf den sogenannten „Randbereichen“ des Weihnachtsmarktes, dem Ansgarikirchhof oder dem Hanseatenhof, wurde ab-gelehnt. Auch diese Flächen gehörten zum Innenstadtbereich, weshalb es auch hier bei einge-schossigen und auf die Flächen des Marktes verteilten Ausschankbetrieben bleiben solle. Zudem solle auf der Fläche des Ansgarikirchhofs im Jahr 2017 erstmals eine Eislaufbahn platziert werden