Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen:Gemeinde Schlangen muss Entfernung von Wahlplakaten nicht rückgängig machen

Die Gemeinde Schlangen ist nicht verpflichtet, Wahlplakate eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl, deren Entfernung sie veranlasst hatte, erneut anbringen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit einem gestern bekanntgegebenen Beschluss entschieden.

Die Gemeinde hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag geschlossen, mit dem dieser Firma das ausschließliche Recht zur Nutzung von Werbeträgern im öffentlichen Raum der Gemeinde übertragen worden war. Nachdem sich der Antragsteller, der für die Wahl zum Bürgermeister kandidiert, wegen der Aufstellung von Wahlplakaten an die Gemeinde gewandt hatte, war er von dieser zunächst an das Unternehmen verwiesen worden. Die Firma brachte am 5. August 2020 fünfzehn Wahlplakate des Antragstellers – wie von ihm beauftragt – in ihren Plakatrahmen an. Zwei Tage später ließ die Gemeinde diese Plakate wieder entfernen. Sie berief sich darauf, dass die Anbringung von Wahlwerbung nicht Gegenstand des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrags sei; eine Anbringung von Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen sei nur an anderen dafür vorgesehenen Standorten zulässig. Den Eilantrag des Antragstellers, mit dem er die Entfernung der Wahlplakate rückgängig machen lassen wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Für die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum bedürfe es einer Sondernutzungserlaubnis, die dem Antragsteller nicht erteilt worden sei. Das Schreiben der Gemeinde, mit dem der Antragsteller fälschlich darauf hingewiesen worden sei, dass das besagte Unter-nehmen für sie „sämtliche Plakatierungsanträge“ bearbeite, habe keine Gestattung einer konkreten Plakatierung enthalten. Die Gemeinde habe auch jener Firma keine Sondernutzungserlaubnis für die Aufhängung der Wahlplakate des Antragstellers erteilt. Selbst wenn der zwischen Gemeinde und Firma geschlossene Vertrag auch eine allgemeine Sondernutzungserlaubnis beinhalten sollte, gelte diese nur im Rahmen des Vertragsgegenstands, der Wahlwerbung gerade nicht umfasse. Der An-tragsteller könne auch nicht damit durchdringen, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung im Rahmen der anderen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen nicht möglich sei. Er habe auf jeder der vorhandenen Stellwände, die sich an den in der gemeindlichen Sondernutzungssatzung vorgesehenen Standorten befänden, ein Plakat aufhängen können. Bei dem Umfang der zu vergebenden Plakatie-rungsflächen dürfe nach dem Ergebnis der vorangegangenen Wahl differenziert werden. Daher sei nicht zu beanstanden, dass an mehreren Stellwänden zwei Plakate größerer Parteien angebracht seien und nur noch Raum für ein Plakat des Antragstellers verblieben sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.