Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in zweiter Instanz erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit heute zugestelltem Beschluss (Az. 2 Bs 183/19) die Beschwerden mehrerer Anwohner zurückgewiesen, deren Eilanträge sich gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd richteten.
Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in zweiter Instanz erfolglos

Der Bebauungsplan HafenCity 15 sieht u.a. den Bau eines Einkaufszentrums mit einer Handelsfläche von rund 80.000 m² vor. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg der beigeladenen Vorhabenträgerin Baugenehmigungen, welche u.a. die Baufreigabe für die Tiefgarage des Einkaufszentrums und deren Zufahrten enthalten. Mehrere Eigentümerinnen von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes erhoben gegen diese Baugenehmigungen Widerspruch. Sie befürchten u.a., dass die Realisierung des Vorhabens zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen durch Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führt.

Das Verwaltungsgericht hat die von den Eigentümerinnen darüber hinaus gestellten Eilanträge mit Beschluss vom 11. Juli 2019 (Az. 6 E 2393/19) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit dem heute zugestellten Beschluss im Ergebnis bestätigt. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Genehmigungen Erfolg haben werden. Zwar leidet die vor der Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltprüfung voraussichtlich unter einem absoluten Verfahrensfehler, weil die Ermittlung der Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft mangelhaft sein dürfte. Das Oberverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass dieser Mangel mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens behoben werden kann. Ob die Widersprüche hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärm- und Luftschadstoffbelastungen Erfolg haben werden, ist nach dieser Entscheidung ebenfalls offen. Es bedarf dazu weiterer gutachterlicher Klärungen in einem ergänzenden behördlichen Verfahren. Die bei offenen Erfolgsaussichten zu treffende Abwägung der hier einander gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten geht nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Lärm- und Luftschadstoffbelästigungen entstehen erst durch die Nutzung des Vorhabens nach Fertigstellung. Selbst wenn sich in einem ergänzenden Verfahren herausstellen sollte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte dann nicht eingehalten werden, bestünde seitens der Antragstellerinnen aber lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung organisatorischer Art. Der Bestand der Genehmigung wäre davon nicht betroffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein gegen den Bebauungsplan HafenCity 15 gerichteter Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist vor dem Oberverwaltungsgericht weiterhin anhängig (Az. 2 E 19/18.N).