Oberverwaltungsgericht verhandelt zur Kreisumlage

Am 22. November 2022 verhandelt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in öffentlicher Sitzung über die Rechtmäßigkeit verschiedener Kreisumlagebescheide ( Az.: 4 L 29/21 u.a.).

Mehrere kreisangehörige Gemeinden aus dem Salzlandkreis wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2018. Der Kreistag hatte im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung den Hebesatz erneut auf 47,06 % festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid des beklagten Landkreises aufgehoben. Dem Beklagten sei es nicht grundsätzlich verwehrt, mit der Nachtragshaushaltssatzung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2018 zu schaffen. Allerdings sei der darin festgesetzte Kreisumlagesatz nicht mit Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 87 Verf. LSA vereinbar, da der Beklagte damit gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs verstoßen habe.

In einem weiteren Verfahren (4 L 98/21) aus dem Landkreis Börde wird mit im wesentlichen gleichgelagerten Fragestellungen die Kreisumlageerhebung aus dem Jahr 2019 angefochten.

Der 4. Senat hat die Berufung der Landkreise jeweils zugelassen, um der Frage nachzugehen, ob und inwieweit sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs materiell-rechtliche Anforderungen für die Erhebung der Kreisumlage ergeben.

Die mündliche Verhandlung findet ab 10.00 Uhr im Sitzungssaal 1 des Justizzentrums Magdeburg, Breiter Weg 203-206, statt.