OVG weist Eilantrag gegen Untersagung von Nachhilfeunterricht in Präsenzform zurück

Der Antragsteller betreibt eine Nachhilfeeinrichtung mit mehreren Standorten im Saarland und griff die vollständige Untersagung des Präsenzunterrichts an außerschulischen Bildungseinrichtungen durch die bisherige Corona-Verordnung an. Ebenso wandte er sich dagegen, dass ihm seit dem 12.4.2021 nach dem sog. Saarland-Modell Nachhilfeunterricht in Präsenzform nur unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV2-Tests der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt ist. Unter Berufung auf den Förderbedarf insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund machte er u.a. eine Ungleichbehandlung gegenüber Fahrschulen und Anbietern von Erste-Hilfe-Kursen sowie öffentlichen Schulen und auch eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.

Im Rahmen einer Folgenabwägung hat der Senat den Eilantrag zurückgewiesen. Dabei sieht er eine unterschiedliche Behandlung von Nachhilfeeinrichtungen gegenüber Fahrschulen und Erste-Hilfe-Kursen sowie öffentlichen Schulen als voraussichtlich sachlich gerechtfertigt an. Außerdem stelle die Untersagung bzw. Einschränkung von Präsenzunterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen auch mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung voraussichtlich ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Eindämmung des dynamischen Infektionsgeschehens dar. Dahinter müssten die Geschäftsinteressen des Antragstellers vorübergehend zurücktreten.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes