OVG weist Klage von Umlandgemeinden gegen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als unzulässig ab

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute die Klage von vier Gemeinden aus dem Umfeld des Flughafens BER gegen den 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss für den Flughafen als unzulässig abgewiesen. Mit diesem Änderungsbeschluss wird u.a. die Errichtung eines neuen Terminals zur Erweiterung der Abfertigungsanlagen genehmigt.

Der Senat hat entschieden, dass die Gemeinden durch das Änderungsvorhaben nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit bzw. ihrer Rechte als Eigentümerinnen kommunaler Wohnungen wäre nur anzunehmen, wenn die Änderung zu einem Anstieg der Lärmbelastung führen würde. Diese Belastung steigt aber nur an, wenn die Zahl der Flugbewegungen zunimmt. Die mit der 31. Änderung der Planfeststellung genehmigte Erweiterung der Abfertigungskapazität des Flughafens legitimiert jedoch nicht die Überschreitung der durch die ursprüngliche Planfeststellung zugelassenen Zahl der jährlichen Flugbewegungen. Sollte es zukünftig zu einer Zunahme des Luftverkehrs über das zugelassene Maß hinaus kommen, haben die davon Lärmbetroffenen nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses 2004 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil des 6. Senats vom 20. Januar 2020 – OVG 6 A 2.18 –

In dem Verfahren OVG 6 A 6.18 verhandelt der Senat wie angekündigt weiter, da er die gegen den 31. und 27. Planfeststellungsänderungsbeschluss erhobene Klage der Umweltvereinigung für zulässig hält.