Parkplatz des geplanten LIDL-Marktes in Birkenfeld darf vorerst nicht genutzt werden

Die Stadt Birkenfeld wies durch Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Lebensmittelmarkt südlich der Wasserschiederstraße aus. Die Kreisverwaltung Birkenfeld erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit 1.424 m² Verkaufsfläche und 158 Parkplätzen in unmittelbarer Nähe des Birkenfelder Baches (Stillbaches). Die Antragstellerin legte gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der Hochwassersituation und auf zu befürchtende Radonbelastung. Die Kreisverwaltung Birkenfeld und die Beigeladene sind der Auffassung, dass eine wasserrechtliche Genehmigung im Hinblick auf die Beteiligung der unteren Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei, da der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werde und das Gesundheitsamt die Radonbelastung geprüft habe.

Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Die geplanten Anlagen im 10 m-Bereich des Birkenfelder Baches (Parkstände, Schallschutzwand, Aufschüttung und Werbeanlage) dürften derzeit nicht gebaut und der Parkplatz im Übrigen nicht genutzt werden, so die Koblenzer Richter. Den geplanten Anlagen im 10 m-Bereich des Birkenfelder Baches stehe entgegen, dass insoweit nach § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfe, vielmehr sei hier eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Vorschriften über die wasserrechtliche Genehmigung dienten nach der ständigen Rechtsprechung auch dem Schutz der Gewässernachbarn gegen erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen durch die geplanten Anlagen und ihre Auswirkungen auf das Gewässer. Für den Parkplatz mit 158 Stellplätzen und prognostizierten 3.870 Fahrzeugbewegungen pro Tag sei zum Nachweis der Nachbarverträglichkeit ein Schallschutzgutachten erforderlich. Das vorgelegte Gutachten belege die Verträglichkeit unter Berücksichtigung der Dämmung durch eine geplante und 25 m lange Schallschutzwand. Diese dürfe, da im 10 m-Bereich des Birkenfelder Baches gelegen, ohne wasserrechtliche Genehmigung nicht gebaut werden. Damit fehle eine wesentliche Grundlage des Gutachtens und es sei daher derzeit nicht verwertbar. Daraus folge, dass vor dem Nachweis der Nachbarverträglichkeit durch ein Schallschutzgutachten der Parkplatz des Marktes nicht genutzt werden dürfe. Im Übrigen habe das Schallschutzgutachten den Ein- und Ausfahrtsverkehr des Parkplatzes nicht mit in die Betrachtung einbezogen, obwohl dies nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm erforderlich sei. Im Weiteren könne die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Baugenehmigung im Eilverfahren nicht durchdringen. Das Baugrundstück sei generell – zumindest zum Teil – bebaubar, und die Errichtung des Gebäudes und eines Teils des Parkplatzes verstoße dem Grunde nach nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch könnten derartige Verstöße im weiteren Verfahren ausgeglichen werden, etwa durch Schaffung ausreichenden Retentionsraumes auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.