Public viewing – Eilantrag des Nachbarn ohne Erfolg

16.06.2014

Abgelehnt hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Eilantrag eines Grundstückseigentümers (Antragsteller) auf Aussetzung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, mit der die Stadt Ingelheim einem Dritten die öffentliche Direktübertragung (public viewing) von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft erlaubt hat. Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz stattfinden, der neben einem Sportplatz in Ingelheim liegt.

Der Antragsteller, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt machte vor allem geltend, dass das public viewing infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des angrenzenden Vereinsheims zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt: Es bestehe ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der Spiele der deutschen Nationalmannschaft. Denn aufgrund des entfernt liegenden Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das public viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft mit anderen live zu verfolgen, und an diesem Gemeinschaftserlebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften auch ein großes Interesse. Aufgrund des öffentlichen Interesses habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemacht. Da es um eine internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung gehe, habe die Behörde auch Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte in mäßigem Umfang überschreiten. Mit einer Reihe von Auflagen habe die Behörde zudem die Nachbarinteressen des Antragstellers ermessensfehlerfrei berücksichtigt. So seien z.B. lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln, Combinhos usw.) verboten, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachberichterstattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten. Schließlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22:00 Uhr) hineinragen oder erst in der Nachtzeit beginnen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei, was die Präsentation des Endspiels ausschließe.

3 L 658/14.MZ, Beschluss vom 13.06.2014