Anlass für die Rücknahme war, dass der Kläger im Februar 2013 nach Syrien ausgereist war und sich dort an verschiedenen terroristischen Vereinigungen beteiligt hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ihn deshalb 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten.

Das Verwaltungsgericht hatte die Rücknahme der Einbürgerung bestätigt, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er schon vor seiner Einbürgerung im Mai 2012 verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe, also bevor er nach Syrien ausreiste und dort die erwähnten Straftaten beging. Als Angehöriger der in Euskirchen ansässigen salafistischen Gruppierung „DAWA EU“ habe er deren Internetseite mit Verlinkungen auf verfassungswidrige Vereinigungen betrieben, an Koranverteilungen teilgenommen und Spendenzahlungen für Koranvervielfältigungen geleistet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht nachzuweisen, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Einbürgerung Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts stützten sich fast ausschließlich auf die Angaben eines einzelnen Zeugen, ob­wohl erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bestünden. Die Spenden für die Koranverteilungskampagne „Lies!“ und der vom Verwaltungsgericht abschließend angeführte Betrieb einer zweiten Internetseite ohne Bezug zur „DAWA EU“ rechtfertigten ebenfalls nicht die Annahme einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Mit diesen Einwendungen hatte der Kläger keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 19. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des maßgeblichen Zeugen ausdrücklich auseinandergesetzt und überzeugend begründet, warum es dessen Berichte und Aussagen zur Tätigkeit des Klägers und der „DAWA EU“ als glaubhaft ansieht. Die Spenden für die Koranverteilungen und den Betrieb der zweiten Internetseite hat es auch nicht isoliert und für sich genommen als hinreichende Belege für eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen eingestuft. Es hat vielmehr nur aufgrund der Gesamtbetrachtung mit den übrigen Handlungen des Klägers festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, er habe bereits im Zeitpunkt seiner Einbürge­rung Bestrebun­gen unterstützt, die gegen die freiheitliche demo­kratische Grund­ordnung ge­richtet gewesen seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.