SARS-CoV-2 BekämpfungsVO: Verwaltungsgericht erlaubt Tattoo-Stechen

Die für das Gesundheitsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute nach summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragstellerin das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs nicht untersagt ist.

Das Gericht hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 04.05.2020 in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreift, soweit sie das professionelle Stechen von Tattoos außerhalb des Gesichtsbereichs weiterhin untersagt.

Aus den Erwägungen des Verordnungsgebers ergebe sich kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Das Gericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte die Kammer in dieser allgemeinen Form nicht. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar seien.

Gleichzeitig unterstrichen die Richter den weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.

Gegen den Beschluss (1 B 74/20) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.