Stadt Heilbronn unterliegt im Streit um Versammlungsort der NPD

30.08.2013

Der für das Versammlungsrecht zuständige 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) sieht keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung an dem von der NPD angemeldeten Versammlungsort.
Die NPD (Antragstellerin) meldete bei der Stadt Heilbronn (Antragsgegnerin) am 29.8.2013 eine Versammlung zu Wahlkampfzwecken auf dem Parkplatz im Bereich Gerberstraße, Ecke Rosengasse an. Die Antragsgegnerin verlegte daraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag unter Anordnung des Sofortvollzugs und unter Erlass verschiedener Auflagen für die Durchführung der Versammlung den Versammlungsort auf den Friedensplatz. Auf den Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.8.2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die örtliche Verlegung der Versammlung wieder her. Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Auflagen blieb der Antrag hingegen erfolglos. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin legten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der 1. Senat bestätigte mit Beschluss vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des angemeldeten Versammlungsorts und wies deshalb die Beschwerde der Antragsgegnerin ab. Das Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertige nicht den Schluss, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung an dem angemeldeten Versammlungsort zu befürchten sei. Eine Lageeinschätzung der Polizei, aus der sich die Notwendigkeit der von der Antragsgegnerin behaupteten Straßensperrungen ergeben würde, sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund der weit auseinander liegenden Versammlungsorte müsse es andere Möglichkeiten geben, um Störungen der Versammlung der Antragstellerin durch Gegendemonstranten zu verhindern.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die von ihr angegriffenen Auflagen hatte Erfolg.
Die Auflagen seien teilweise zu unbestimmt. Ausgesprochene Verbote seien nicht gerechtfertigt, weil keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Bestimmte in den Auflagen untersagte Handlungen seien verfassungsrechtlich erlaubt bzw. strafrechtlich nicht verboten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1857/13).