Versender eines als Paketbombe verdächtigten „Scherzpakets“ muss Polizeieinsatz nicht bezahlen; kein Vorsatz

30.08.2013

Der Versender eines „Scherzpakets“, das im Mai 2011 von der Landespolizei als Paketbombe verdächtigt wurde, muss den Polizeieinsatz nicht bezahlen, weil er ihn glaubhaft für nicht möglich gehalten hat. Denn der in der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg festgelegte Gebührentatbestand für die missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen erfordert zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Verordnungsgeber kann den Gebührentatbestand aber entsprechend erweitern. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.07.2013 entschieden. Damit blieb die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) erfolglos, das den Gebührenbescheid auf die Klage des Paketversenders (Kläger) aufgehoben hatte.
Am 20.05.2011 ging bei einer Firma ein Paket mit einem außen angebrachten, an eine Mitarbeiterin persönlich adressierten Begleitschreiben ein. Dieses enthielt den Briefkopf einer arabischen Botschaft in Berlin, den Zusatz „Bill of Lading“, den Text „You receive important and secret documents best regards“ und eine Unterschrift mit Zusatz „Consul“. Die Botschaft teilte auf Nachfrage mit, sie habe kein solches Paket abgeschickt. Die sodann verständigte Polizei forderte Sprengstoffexperten an, die mit Hubschrauber einflogen und das Paket öffneten. Darin lagen nur ein Teller und ein Gruß des Klägers, eines Bekannten der Mitarbeiterin, der sich einen Scherz erlauben wollte. Die Polizei forderte vom Kläger 3.690 Euro Gebühren wegen missbräuchlicher Veranlassung des Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage. Der Kläger wandte ein, er habe mit einem solchen Geschehen nicht gerechnet. Das VG glaubte ihm und hob den Gebührenbescheid auf, weil der vom Beklagten herangezogene Gebührentatbestand Absicht oder Vorsatz voraussetze. Dem hat sich der VGH angeschlossen.

Nach dem Landesgebührengesetz könne eine Gebührenpflicht für öffentliche Leistungen nur entstehen, soweit die obersten Landesbehörden gebührenpflichtige Tatbestände und deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt hätten. Das sei für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes in einer Gebührenverordnung des Innenministeriums geschehen. Darin sei zwar ein Gebührentatbestand für die „missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage“ festgesetzt. Das erfordere aber, dass der Verursacher den Polizeieinsatz entweder bezwecke (Absicht) oder als sicher erwarte (direkter Vorsatz) oder jedenfalls für möglich halte und billigend in Kauf nehme bzw. sich damit abfinde (bedingter Vorsatz). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begriffe „missbräuchlich“ und „Täuschung“ auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes Handeln (Fahrlässigkeit) erfassten. Dagegen sprächen auch die Verwendung des Begriffs „missbrauchen“ im allgemeinen Sprachgebrauch und die Auslegung vergleichbarer Gebührentatbestände in anderen Bundesländern. Entscheidend für eine enge Auslegung spreche schließlich der Grundsatz der Kostenfreiheit des Polizeihandelns. Ausnahmen davon bedürften einer eindeutigen und unmissverständlichen Rechtsgrundlage.

Der Senat habe sich nach informatorischer Anhörung des Klägers nicht davon überzeugen können, dass ihm zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei. Der Kläger habe es glaubhaft nicht für möglich gehalten, dass seine Bekannte oder deren Firma das Paket als verdächtig einstufen könnten. Allerdings neige der Senat dazu, sein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat noch darauf hin, der Verordnungsgeber sei rechtlich nicht gehindert, bei einer Neufassung des fraglichen Gebührentatbestandes auch den fahrlässigen Verursacher eines objektiv nicht erforderlichen Polizeieinsatzes zu Kosten heranzuziehen, wenn dieser eine Anscheinsgefahr oder einen Gefahrenverdacht zurechenbar veranlasst habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden (Az.: 1 S 733/13).