Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden

Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2022 den Freistaat Bayern verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der beim Bau des Kramertunnels bei Garmisch-Partenkirchen entstandenen Umweltschäden zu ergreifen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nun vor.

Der Kramertunnel ist Teil der im Bau befindlichen neuen Trasse der Bundesstraße 23, die als westliche Ortsumfahrung des Marktes Garmisch-Partenkirchen geplant ist. Beim Bau des parallel zur Hauptröhre verlaufenden Rettungsstollens traten im Jahr 2012 auf einer Strecke von 600 Metern ergiebige Wassermengen aus dem Gestein aus. Die Wasserzutritte führten zu einer deutlichen Absenkung des Grundwasserstands im Berg sowie zum Versiegen von Quellschüttungen an der Oberfläche. Dadurch entstanden Schäden an dem feuchtsensiblen Lebensraum der Schmalen Windelschnecke in einem Schutzgebiet für Natur- und Landschaftsschutz (FFH-Gebiet „Ammergebirge“).

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) verlangte vom Freistaat Bayern die Beseitigung dieser Umweltschäden. Eine entsprechende Klage wies das Verwaltungsgericht München in erster Instanz ab. Die Berufung des BN zum BayVGH hatte nun teilweise Erfolg.

Die zuständigen Behörden haben nach dem Urteil des zuständigen 8. Senats die umweltschadensrechtlichen Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen. Im Rahmen dieser Verfahren muss das Staatliche Bauamt Weilheim als Vorhabenträger die eingetretenen Biodiversitäts- und Gewässerschäden ermitteln und ein entsprechendes Sanierungskonzept vorlegen. Soweit der Kläger den Erlass einer bestimmten Sanierungsmaßnahme zur Anhebung des Grundwasserspiegels begehrte, wurde die Klage abgewiesen. Der BayVGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Umweltschäden durch die bei den Vortriebs- und Ausbauarbeiten erfolgte Grundwasserentnahme beim Bau des Rettungstunnels entstanden seien. Der Vorhabenträger müsse hierfür nach den Vorgaben des Umweltschadensgesetzes verschuldensunabhängig haften. Insbesondere sei die vom Gesetz geforderte „berufliche Tätigkeit“ auch bei staatlichen Maßnahmen gegeben. Konkrete Sanierungsmaßnahmen könne der Kläger beim derzeitigen Verfahrensstand jedoch noch nicht verlangen. Es sei nicht ersichtlich, dass die begehrten Maßnahmen zur Anhebung des Grundwasserspiegels die einzig möglichen Sanierungsmaßnahmen seien.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.