Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

Die Klage des südpfälzischen Vereins „Bürgerinitiative Bienwald – für das bessere Ver­kehrskonzept“ gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau eines Rad- und Gehweges durch Teile des Bienwaldes ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wen­det sich gegen die mit Planfeststellungsbeschlüssen vom 29. sowie 30. Oktober 2020 festgesetzte Errichtung eins Rad- und Gehweges entlang der L 545 nahe der deutsch-französischen Grenze von Steinfeld nach Scheibenhardt. Nachdem das Planfeststel­lungsverfahren im Jahr 2012 eingeleitet und im selben Jahr die Behörden- und Öffent­lichkeitsbeteiligung durchgeführt worden war, wandte sich der Kläger erstmals im Jahr 2018 an den Vorhabenträger und bat um Informationen unter anderem zum Verfahrens­stand. Die Planfeststellungsbeschlüsse wurden am 20. November 2020 ortsüblich bekanntgemacht, die Auslegungsfrist endete am 14. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband. Nachdem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer nachgereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom 3. Februar 2021 als Umweltvereinigung an. Bereits zuvor, am 12. Januar 2021, hatte der Kläger innerhalb der Klagefrist gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse Klage erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Dem Kläger, der nicht in eigenen personalen Rechtsgütern betroffen sei, komme vor­liegend auch keine Verbandsklagebefugnis zu. Eine solche werde nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nur denjenigen Vereinigungen zuerkannt, die bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs als Umweltverband anerkannt worden seien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) oder deren nicht rechtzeitige Aner­kennung von ihnen nicht zu ver­treten sei. Beide Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor.

Dass die Anerkennung der klagenden Vereinigung bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen müsse, entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetz­gebers. Dieser habe eine Verbandsklagebefugnis nur solchen Vereinigungen zuerken­nen wollen, die sich allgemein und unabhängig von konkreten Streitfällen als „Sach­walter des Umweltschutzes“ etabliert hätten. Dies setzte voraus, dass sich die Vereini­gung rechtzeitig dem Anerkennungsverfahren unterzogen und durch den Akt der staat­lichen Anerkennung die Legitimation als „Anwältin der Natur“ erworben habe. Da der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 3. Februar 2021 datiere, sei der Kläger weder bei Klageerhebung noch zum Ablauf der Klagefrist am 14. Januar 2021 als Umweltvereinigung anerkannt gewesen.

Der Kläger könne ein Verbandsklagerecht aber auch nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG stützen. Nach dieser Vorschrift bestehe die Verbandsklagebefugnis zwar auch dann, wenn – neben weiteren, hier erfüllten Voraussetzungen – die Umweltvereinigung eine spätere Entscheidung über ihre Anerkennung nicht zu vertreten habe. Von einem Ver­tretenmüssen des Klägers sei vorliegend aber auszugehen, da der Grund für die im Zeitpunkt der Klageerhebung fehlende Anerkennung als Umweltvereinigung aus seiner Sphäre stamme. Namentlich habe der Kläger den Antrag auf Anerkennung nicht so frühzeitig gestellt, dass mit seiner Bescheidung bei regelmäßiger Bearbeitungsdauer vor dem Zeitpunkt zu rechnen war, zu dem über die Einlegung des Rechtsbehelfs ent­schieden werden musste. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers habe die Vereinigung die verspätete Anerkennung dann zu verantworten, wenn sie den Anerken­nungsantrag erst parallel zur Einlegung des Rechtsbehelfs – etwa innerhalb der Rechts­behelfsfrist – gestellt habe. Davon sei bei dem erst am 15. Dezember 2020 von dem Kläger gestellten Antrag auf Anerkennung auszugehen.

Dass § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG das Verbandsklagerecht nur den bei Ein­legung des Rechtsbehelfs bereits anerkannten Vereinigungen und darüber hinaus nur Vereinigungen zuerkenne, die das Anerkennungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem angestoßen hätten, sei schließlich auch mit europäischem Recht und den Anforderungen der Aarhus-Konvention vereinbar.

Mit Blick auf die zur Frage der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UmwRG mit Unionsrecht und der Aarhus-Konvention allerdings bestehende divergierende ober­gerichtliche Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen.