Urteil im Verfahren BauBeCon Sanierungsträger GmbH gegen die Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Die BauBeCon Sanierungsträger GmbH hat an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald noch ca. 235.000,- Euro zu zahlen.

Mit dem am 20. Dezember 2021 verkündeten Urteil auf die mündlichen Verhandlungen in der Zeit vom 27.10.2021 bis 06.12.2021 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald entschieden, dass beide Verfahrensbeteiligten Zahlungsansprüche gegeneinander haben. Bei einer rein rechnerischen Betrachtung ergibt sich, dass die Beklagte, die zugleich Widerklägerin ist, gegen die Klägerin noch einen Anspruch auf Zahlung in einer Höhe von ca. 235.000 € hat.

Die Klägerin war ab dem Jahr 1991 aufgrund mit der Beklagten geschlossener Treuhandverträge als Sanierungsträgerin in mehreren innerstädtischen Sanierungsgebieten für die Beklagte tätig. Dabei betreute sie unter anderem ab dem Jahr 2006 auch den Umbau des ehemaligen Postgebäudes am Markt zum sogenannten Technischen Rathaus bzw. Stadthaus. Nach erheblichen Kostensteigerungen verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten im April 2010 einen Auftragsstopp und die Bürgerschaft der Beklagten richtete im Mai 2010 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Rahmen der Untersuchungen tauchte ein mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters versehenes Schreiben aus dem März 2008 auf, hinsichtlich dessen ein Mitarbeiter der Klägerin eingeräumte, dieses selbst verfasst zu haben. Der Oberbürgermeister der Beklagten kündigte den Treuhandvertrag mit der Klägerin.

Die Klägerin hat im Februar 2013 Klage erhoben und fordert von der Beklagten ca. 826.000 Euro, darin enthalten unter anderem nicht gezahlte Honorare aus dem Treuhandvertrag in einer Höhe von ca. 793.000 Euro.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ihrerseits Widerklage gegen die Klägerin auf Zahlung erhoben. Sie fordert unter anderem die Rückzahlung des von der Klägerin noch einbehaltenen restlichen Treuhandvermögens (ca. 481.000 €), den Ausgleich von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Umbau des ehemaligen Postgebäudes zum Technischen Rathaus sowie dadurch entstanden sind, dass die Klägerin Zahlungen auf fingierte Rechnungen vorgenommen hat (ca. 550.000 €) und die Rückerstattung von Zahlungen, die auf von der Klägerin erbrachte Architekten- leistungen (ca. 417.000 €) bei der Planung des Technischen Rathauses erfolgt sind.

Das Gericht ist nach neun Verhandlungstagen und der Einvernahme von 20 Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit ihren Klagen teilweise Erfolg haben. Dabei ist die Klägerin mit ihrer Klageforderung größtenteils durchgedrungen. Sie hat gegen die Beklagte Zahlungsansprüche in einer Höhe von ca. 825.000 €. Bei der Beklagten hat das Gericht Ansprüche gegen die Klägerin in einer Höhe von ca. 1.060.000 € als gegeben angenommen. Darin enthalten sind als wesentliche Positionen die Ansprüche auf Rückerstattung des restlichen Treuhandvermögens und Ansprüche in einer Höhe von ca. 548.000 €, soweit die Klägerin Zahlungen auf fingierte Rechnungen vorgenommen hat.

Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin in den Jahren 1996 bis 2010 ihr überlassene Finanzierungsmittel zweckwidrig verwendet hat, weil den Zahlungen keine erbrachten Leistungen gegenüberstanden. Die Auszahlung der Fördergelder seitens der Klägerin auf fingierte Rechnungen ist zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich durch einen damaligen Mitarbeiter der Klägerin erwirkt worden. Für das Verschulden dieses Mitarbeiters hat die Klägerin einzustehen. Ein Mitverschulden der Beklagten im Hinblick auf die Zahlungen auf die fingierten Rechnungen konnte das Gericht nicht feststellen. Insbesondere hat das Gericht keine Überzeugung davon erlangt, dass ein früherer Mitarbeiter der Beklagten von den fingierten Rechnungen gewusst hat.