Verbraucher haben Auskunftsanspruch über das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen

Die 4. Kammer der Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem jetzt zugestellten Beschluss entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel bei Lebensmittelgeschäften haben, die anlässlich von Kontrollen dort ermittelt worden sind. Die Kammer hat deshalb den Antrag eines Lebensmittelmarktbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem dieser die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen verhindern wollte.

Über die online-Plattform „Topf Secret“ und die Initiative „FragDenStaat“ verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in dem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.

Nach Ansicht der 4. Kammer überwiegt in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen“ beizutragen. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal „Topf Secret“ zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar.

Der Beschluss (vom 18. Juni 2019, 4 L 1902/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.