Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach im Jahr 2018 rechtswidrig

Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags durch die Stadt Bad Kreuznach am 28. Oktober 2018 aus Anlass des erstmals veranstalteten Herbstmarkts war rechts­widrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonn­tagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit Rechtsverordnung vom 14. September 2018 einen verkaufsoffenen Sonntag am 28. Oktober 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Auf den hiergegen gestellten Normen­kontrollantrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass die angegriffene Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags rechtswidrig und unwirk­sam war.

Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags halte sich zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Das Ladenöffnungsgesetz sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutz ver­fassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Als ein solcher Sach­grund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstellen­inhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntags­öffnungen aus besonderem Anlass müsse die anlass­gebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Dies setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem voraus, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Verordnung anzustellen­den Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucher­strom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteige. Erforderlich sei demnach ein prognostischer Ver­gleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen.

Hiervon ausgehend habe für die sonntägliche Ladenöffnung am 28. Oktober 2018 aus Anlass des Herbstmarktes kein hinreichender Sachgrund im Sinne des verfassungs­rechtlich gebotenen Sonntagsschutzes bestanden, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung – der Herbstmarkt – gegenüber der durch die Laden­öffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund gestanden und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht geprägt habe. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Stadt sei keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von dem Herbstmarkt allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteigen würde.

Zwar dürften gerade bei der Prognose der Besucherzahl einer erstmals durchgeführ­ten Veranstaltung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies befreie jedoch nicht von der Verpflichtung, jedenfalls eine schlüssige und inhaltlich wider­spruchsfreie Prognose vorzulegen. Diesem Erfordernis werde die Verordnungsbe­gründung nicht gerecht. Entscheidend hierfür sei insbesondere, dass die in der Verordnungs­begründung von der Stadt angestellte Erwägung, die Werbung für den Herbstmarkt sei auf 800.000 Kontakte ausgerichtet, weshalb aufgrund des Marktgeschehens mit einer Gesamt­besucherzahl von 40.000 Besuchern zu rechnen sei, nicht tragfähig sei. Sie unter­stelle nämlich, dass die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen auf den Herbstmarkt ausgerichtet seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. So sei auf dem Werbe­plakat von Pro City Bad Kreuznach ebenso wie auf dem elektronischen Veranstaltungs­kalender der Stadt für den Herbstmarkt am 28. Oktober 2018 und zugleich für den ver­kaufsoffenen Sonntag am selben Tag geworben worden. Es sei deshalb ausgeschlos­sen, die Werbung für den Herbstmarkt und diejenige für den verkaufsoffenen Sonntag voneinander zu trennen, so dass auch die durch die Werbung angesprochenen poten­ziellen Besucher nicht ausschließlich einer der beiden Veranstaltungen zugeordnet werden könnten. Schon deshalb fehle es für die von der Stadt angestellten Prognose der Besucherzahl des Herbstmarktes an einer sachlichen Grundlage.