Verkaufsoffener Sonntag in Bonn kann stattfinden

Am kommenden Sonntag, 1. Oktober 2017, dürfen die Geschäfte in Bonn anlässlich des „BonnFestes“ geöffnet sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Annahme des Rates der Stadt Bonn für schlüssig und vertretbar gehalten, das „BonnFest“ stehe gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt im Vordergrund. Die Ladenöffnung dort erscheine als bloßer Annex zum „BonnFest“. Die Verordnung zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags sei auch mit Blick auf von der Antragstellerin angenommene Verstöße gegen Verfahrensvorschriften beim Erlass der Verordnung nicht offensichtlich nichtig. Unter diesen Umständen könne das Gericht den Vollzug einer Rechtsnorm nicht vorläufig aussetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1193/17 (VG Köln 1 L 3135/17)

Hintergründe zur Rechtslage betreffend verkaufsoffene Sonntage:

Oberverwaltungsgericht NRW