Verwaltungsgericht Cottbus: Keine Duldung für ausreisepflichtigen Libanesen mit Pass

Der Antrag eines wegen erfolglosen Asylverfahrens ausreisepflichtigen Libanesen, der im Besitz eines gültigen libanesischen Nationalpasses ist, vom 21. Juli 2017, den Landkreis Dahme Spreewald durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, weil er zur Rückreise in sein Heimatland ein besonderes Reisedokument „Laissez Passer“ benötige, blieb vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts erfolglos, wie sich aus dem Beschluss vom 25. Juli 2017 ergibt. Danach bedürften zwar staatenlose Palästinenser, nicht aber libanesische Staatsangehörige eines solchen speziellen Rückreisedokumentes. Auch die im Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz zwar nicht erwähnte, sich aus den Unterlagen aber ergebene vage Heiratsabsicht des Antragsstellers war vom Landkreis nicht im Sinne einer Duldungserteilung zu berücksichtigen.

Damit verblieb es bei der Rechtslage, dass der Antragsteller nur noch bis zum 31. Juli 2017 über eine Grenzübertrittsbescheinigung verfügt, damit er ausreisen kann.

Verwaltungsgericht Cottbus