Verwaltungsgericht Düsseldorf: Antrag der MLPD auf Entfernung einer Äußerung aus dem Verfassungsschutzbericht erfolglos

Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) kann nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Äußerung „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der MLPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgelehnt.

Ihre Entscheidung hat die Kammer auf zwei Gründe gestützt: Zum einen habe die Partei nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Äußerung schwere oder unzumutbare Nachteile drohten. Insbesondere sei von ihr nicht glaubhaft gemacht worden, dass ausgerechnet die Bezeichnung als verdeckt agierende Organisation potentielle Kooperationspartner in einer Weise abschrecken würde, die für die Partei existenzielle Bedeutung haben könnte. Zum anderen seien die Voraussetzungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gegeben. Da die MLPD das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht bestreite, könne sie die Streichung des Halbsatzes nur beanspruchen, wenn dieser unrichtig sei. Die Äußerung sei aber nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zutreffend. Die Partei bediene sich nämlich auf kommunaler Ebene der nur formal selbständigen Organe der Wahlbündnisse „AUF“, deren Verflechtung mit der MLPD sich dem Bürger auf den ersten Blick nicht erschließe.

Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.