Verwaltungsgericht Düsseldorf: Ausweisung eines wegen Totschlags verurteilten Türken ist rechtmäßig

Ein 62-jähriger türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2015 durch das Landgericht Düsseldorf wegen Totschlags zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf ausgewiesen werden. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden.

Die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hatte den Kläger im Mai 2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dies vor allem mit der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet. Er hatte im Oktober 2014 einen in Düsseldorf lebenden Landsmann erstochen. Außerdem war er bereits vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1977 in eine Auseinandersetzung verwickelt, bei der ein Mann erschossen wurde. Für diese Tat war der Kläger von einem türkischen Strafgericht zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der in Haft befindliche Kläger hielt seiner Ausweisung entgegen, er lebe seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland und habe sich bei der Tat in einer Ausnahmesituation befunden. Er könne in die Türkei nicht zurückkehren, weil ihm dort Blutrache drohe und er dort keine ausreichende gesundheitliche Versorgung erhalten könne.

Das Gericht hat die Klage heute abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, von dem türkischen Staatsangehörigen gehe nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger habe bislang keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt. Die nach dem neuen Ausweisungsrecht gebotene umfassende Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus.

Das Interesse an seiner Ausweisung überwiege gegenüber seinem Interesse am Verbleib in Deutschland. Er habe sich zwar jahrelang in Deutschland aufgehalten, seine familiären Bindungen zu seinen mittlerweile allesamt volljährigen Kindern seien aber nicht derart schutzwürdig, dass sie das staatliche Fernhaltungsinteresse zurückdrängen könnten. Für die Gesundheit des Klägers könne auch in der Türkei gesorgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Blutrache in der Türkei gebe es hier nicht. Im Übrigen stehe diese auch in der Türkei unter Strafe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.