Verwaltungsgericht entscheidet: Keine Kostenerstattung für Schülerbeförderung zu einer Schule in Nordrhein-Westfalen

Mit Urteil vom 13. März 2019, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr vorliegen, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage eines Elternpaares abgewiesen. Die Kläger hatten, wie in den Vorjahren, die Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung ihres Sohnes zu einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schule in kirchlicher Trägerschaft beim Landkreis Osnabrück (Beklagter) für das 2. Schulhalbjahr 2017/18 geltend gemacht, deren Erstattung der Beklagte jedoch mit Bescheid aus September 2018 abgelehnt hat.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, der Schulbesuch außerhalb Niedersachsens sei nicht von einer Gestattung durch die Schulbehörde oder eine Vereinbarung zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gedeckt. Mit allen anderen Anrainerländern habe Niedersachsen hingegen derartige Vereinbarungen geschlossen. Zudem hätte der beklagte Landkreis die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gleichen Bildungsganges, dem Gymnasium Bad Iburg, kostenlos erbracht.

Die seit dem 1. August 2018 in Kraft getretene Neufassung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises ändere daran nichts, da sie für den Zeitraum, für den die Erstattung geltend gemacht werde, schon nicht anwendbar sei.

Das Urteil (Az. 1 A 302/18) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage für eine Vielzahl von Schülern aus Niedersachsen, die in Nordrhein-Westfalen eine Schule besuchen, Bedeutung hat.