Eilantrag eines Landwirtes aus Bohmte gegen ein tierschutzrechtliches Haltungsverbot erfolglos

Mit Beschluss vom 22. März 2019 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Landwirtes (Antragsteller) abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen eine vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) verfügte und für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Verfügung aus Januar 2019 gewandt, mit der ihm das Halten und die Betreuung von Rindern untersagt und die Auflösung des Bestandes angeordnet worden ist.

Der Antragsgegner hatte die Verbotsverfügung umfangreich und mit zahlreichen, erstmals im Jahr 2012 festgestellten, wiederholten und groben Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begründet. Es seien wiederholt erhebliche Schäden, wie Verletzungen, Lahmheiten und auch Todesfälle festgestellt worden, die vielfach auch auf eine mangelhafte Ernährung und Pflege der Tiere zurückzuführen seien. Die Verstöße hätten in den letzten Jahren erheblich zugenommen, tierschutzrechtliche Anordnungen seien in der Vergangenheit nicht befolgt worden, auch Bußgeld- und Strafverfahren hätten zu keiner Verbesserung geführt.

Das Gericht hält die Verbotsverfügung für rechtmäßig und entgegen der Ansicht des Antragstellers insbesondere auch für verhältnismäßig. Die vom Antragsgegner zahlreich festgestellten und dokumentierten Mängel stellten Verstöße gegen Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dar. Die Tiere seien unzureichend gefüttert und gepflegt und bei Krankheiten weder abgesondert noch fachgerecht behandelt worden. Die Verstöße seien wiederholt und grob erfolgt und frühere Anordnungen nicht befolgt worden. Der Antragsteller habe sich uneinsichtig gezeigt und zum Teil die Überprüfungen durch das Veterinäramt aktiv behindert, so dass mit weiteren Verstößen zu rechnen sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung sei der Antragsteller auch noch Halter der Tiere gewesen und habe die Bestimmungsmacht gehabt. Durch die bloße Übertragung der Tiere auf eine Gesellschaft ändere sich seine Haltereigenschaft nicht.

Der Beschluss (6 B 22/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.