Verwaltungsgericht Hamburg: Pegida darf weiterhin nicht vor der Roten Flora demonstrieren

Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. April 2019 entschieden hatte, dass die von dem Verein Pegida München für den 1. Mai 2019 geplante Versammlung nicht unmittelbar vor dem autonomen Stadtteilzentrum „Rote Flora“ im Schanzenviertel stattfinden darf (3 E 1940/19), hat der Verein eine weitere Versammlung für den heutigen 30. April 2019 von 19 bis 22 Uhr mit dem Thema ‚Rote Flora – Polizeibehörden können geltendes Recht im Bereich Schulterblatt 71 nicht durchsetzen – Hamburger Behörden arrangieren sich mit „Autonomen Gebiet“!‘ angemeldet. Diese und eine weitere für den 1. Mai 2019 angemeldete Versammlung sollten erneut vor der „Roten Flora“ stattfinden.
Verwaltungsgericht Hamburg: Pegida darf weiterhin nicht vor der Roten Flora demonstrieren

AZ: 3 E 2049/19

Die Versammlungsbehörde ordnete daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. an, dass die für den heutigen Tag geplante Versammlung nicht in der Straße Schulterblatt, sondern nur am Bahnhof Berliner Tor durchgeführt werden darf.

Das Verwaltungsgericht hat auch den gegen diese Auflage gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tage (3 E 2049/19) abgelehnt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die auch für den vorangegangenen Beschluss maßgebliche Prognose gestützt, dass bei Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung gegenüber der „Roten Flora“ gewalttätige Gegendemonstrationen zu erwarten wären und daher die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Diese Beurteilung hat weiterhin Bestand. Der Antragsteller hat lediglich seine ursprünglich für zwei Tage geplante Versammlung im Nachhinein künstlich auf zwei Versammlungen am 30. April und 1. Mai 2019 aufgespalten und den Versammlungstenor beschränkt. Im Kern handelt es sich auch thematisch weiterhin um die ursprünglich geplante Versammlung.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.