Oberverwaltungsgericht Hamburg: Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt erfolgreich

Auf die Beschwerden von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht mit heute zugestelltem Beschluss (3 Bs 113/19) den Eilantrag eines Taxenunternehmers abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die MOIA erteilte Genehmigung für den Einsatz von bis zu 1000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewendet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit den erstinstanzlich hierzu ergangenen Beschluss vom 24. April 2019 geändert, wonach MOIA bis zu einer Entscheidung im Klagverfahren nur noch 200 Fahrzeuge einsetzen durfte (vgl. Pressemitteilung: https://justiz.hamburg.de/aktuelles/).
Oberverwaltungsgericht Hamburg: Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt erfolgreich

AZ: 3 Bs 113/19

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermitteln dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetzt, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen. Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung sind zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen.

Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vermitteln dem Antragsteller keine Befugnis, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz; die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten kann, liegen hier nicht vor. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar; damit ist das Eilverfahren abgeschlossen.