Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen den Bau und Betrieb einer Asphaltmischanlage in Northeim ab

Die 4. Kammer des VG Göttingen hat mit Beschluss vom 29.11.2018 einen Antrag der Stadt Northeim abgelehnt, mit dem diese vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Göttingen erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage in Northeim erreichen wollte (Az.: 4 B 352/18).

Die Asphaltmischanlage am Weißen Budenweg soll den Asphalt für den Ausbau der Autobahn A7 zwischen Nörten-Hardenberg und Seesen liefern. Der entsprechende Antrag der Anlagenbetreiberin ging über das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt am 05. Februar 2018 bei der Stadt Northeim ein. Bauplanungsrechtlich muss die Gemeinde ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben erklären, bevor es genehmigt werden kann. Geht eine Stellungnahme der Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang bei der Gemeinde ein, gilt das Einvernehmen kraft Gesetzes als erteilt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 genehmigte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die Anlage. Zwar hatte die Stadt Northeim zuvor unter dem 27. April 2018 das sog. gemeindliche Einvernehmen, mit dem die baurechtliche Planungshoheit der Gemeinden geschützt werden soll, ausdrücklich versagt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vertrat in dem Genehmigungsbescheid jedoch die Auffassung, dass die Stadt Northeim die zweimonatige Frist, innerhalb derer das Einvernehmen hätte verweigert werden können, nicht eingehalten habe. Damit gelte das gemeindliche Einvernehmen gesetzlich als erteilt.

Im Juli 2018 ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt auf einen entsprechenden Antrag der Anlagenbetreiberin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Mai 2018 an.

Daraufhin suchte die Stadt Northeim beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göttingen sie nicht ordnungsgemäß um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ersucht habe, weshalb die Zwei-Monats-Frist nicht begonnen habe zu laufen. Auch habe sie erst im März 2018 die vollständigen Antragsunterlagen der Anlagenbetreiberin erhalten. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zudem rufe es schädliche Umweltauswirkungen hervor. Schließlich sei der Weiße Budenweg für einen Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen zu schmal und entspreche der durch die Asphaltmischanlage entstehende LKW-Verkehr nicht mehr dem normalen Gebrauch der Straße.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht nun vollumfänglich ab. Es folgte der Auffassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, dass die Stadt Northeim die zweimonatige Frist für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht eingehalten habe und das Einvernehmen daher als fiktiv erteilt gelte. Die Stadt habe Anfang April erkennen können, dass sie um das gemeindliche Einvernehmen gefragt worden sei und habe die für die sachliche und rechtliche Beurteilung notwendigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt vom Gewerbeaufsichtsamt erhalten. Folglich hätte das Einvernehmen bis zum 05. April 2018 erklärt werden müssen. Die von der Stadt Northeim nunmehr geltend gemachten inhaltlichen Einwände gegen die Asphaltmischanlage seien durch das Gericht nicht zu prüfen. Denn aufgrund der eingetreten Einvernehmensfiktion könne die Stadt Northeim mit diesen Einwänden nicht mehr gehört werden. Ebenso sei unbeachtlich, ob die durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vorsorglich erklärte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtmäßig erfolgt sei. Denn da das Einvernehmen der Stadt Northeim wegen des festgestellten Fristablaufs als erteilt gelte, laufe die vorsorgliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ins Leere.

Die Stadt Northeim kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.