Verwaltungsgericht München: Vergabe des Volkssängerzeltes auf der Oidn Wiesn 2026 nicht offensichtlich zu beanstanden

Mit einem heutigem Beschluss im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt München wegen der Vergabe des sogenannten Volkssängerzeltes auf der Oidn Wiesn 2026 abgelehnt. Eine unterlegene Bewerberin (Antragstellerin), welche bereits als Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest 2026 zugelassen ist, hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, anstelle der ausgewählten Bewerberin (Beigeladene) die Zulassung zu der von der Landeshauptstadt München veranstalteten Oidn Wiesn 2026 zu erhalten, die parallel zum Oktoberfest in der Zeit vom 19. September 2026 bis 4. Oktober 2026 stattfindet. Für die Zulassung zur Oidn Wiesn verwendet die Landeshauptstadt München ein vom Stadtrat beschlossenes Auswahlsystem mit 13 Bewertungskriterien. Die Antragstellerin hatte nicht die Vergabekriterien als solche angegriffen, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bewerbung der Beigeladenen bei den Auswahlkriterien „Volksfesterfahrung“, „Durchführung“, „Ausstattung“, „Technischer Standard“, „Ortsansässigkeit“, „Eigentum“ und „Ökologie“ zu hoch und ihre eigene Bewerbung zu niedrig bewertet worden sei.

Die zuständige Kammer kam nach den im Eilverfahren anzuwendenden Maßstäben zu dem Schluss, dass die höhere Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen durch die Landeshauptstadt München nicht offensichtlich zu beanstanden ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Landeshauptstadt beim personenbezogenen Kriterium „Volksfesterfahrung“ nicht auf juristische Personen, sondern auf die dahinterstehenden geschäftsführenden Gesellschafter abstellt. Die Landeshauptstadt durfte zudem beim Kriterium „Ausstattung“ für das Volkssängerzelt höhere Erwartungen zugrunde legen und die Bewerbung der Antragstellerin schlechter bewerten als bei einer früheren Bewerbung für eine Hühnerbraterei. Schließlich durfte die Landeshauptstadt im Rahmen des Kriteriums „Eigentum“ zu Lasten der Antragstellerin bewerten, dass die zusätzlich zur Hühnerbraterei erforderliche Zelterweiterung zum Anmeldeschluss nicht nachweislich in unmittelbar aufbaufähiger Form vorlag. Auf die ebenfalls beanstandeten Kriterien „Durchführung“ und „Ökologie“ kam es nicht mehr entscheidungserheblich an, weil dies an der höheren Bewertung der Beigeladenen nichts mehr geändert hätte.