Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Antrag eines Gasthörers gegen die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg ab

Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 – 12 B 1201/18 – hat das VG Oldenburg den Antrag eines Gasthörers der Uni Oldenburg abgelehnt, einem im Ruhestand befindlichen Professor Lehraufträge für Seminare für das Sommersemester 2018 und nachfolgend zu erteilen.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 (Az.:12 B 1201/18) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag eines langjährigen Gasthörers der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg abgelehnt, mit dem dieser eine Verpflichtung der Universität erreichen wollte, einem im Ruhestand befindlichen Professor Lehraufträge für die Seminare „Adorno Philosophische Terminologie“ und „Fortgeschrittene Probleme der Marxschen Theorie“ auch für das Sommersemester 2018 und darüber hinaus zu erteilen.

Der Gasthörer machte u.a. geltend, dass er im Sommersemester 2017 und im Wintersemester 2017/2018 entsprechende Veranstaltungen bei dem Professor besucht habe. Die Veranstaltungen seien inhaltlich noch nicht abgeschlossen gewesen und müssten deshalb zwingend weitergeführt werden. Insoweit könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Universität lehne es zu Unrecht ab, diese Veranstaltungen fortzuführen.

Das Gericht hat den Antrag des Gasthörers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch sich weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch aus der Stellung des Antragstellers als Gasthörer ergebe. Die für Gasthörer geltenden Regelungen böten keine Ansatzpunkte für Teilnahme- oder Mitwirkungsrechte, die dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnten. Auf Vertrauensschutz könne der Antragsteller sich bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Gasthörerschaft auf die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen in einzelnen Semestern ausgelegt sei und die Ausbildung eines rechtlich relevanten Vertrauens auf weitere bzw. weiterführende Veranstaltungen deshalb ausgeschlossen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.