VG Gießen verhängt Zwangsgeld gegen die Stadt Wetzlar zur Überlassung der Stadthalle an die NPD für eine Veranstaltung am 24. März 2018

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat der Stadt Wetzlar für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung im Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2017, die Stadthalle Wetzlar der NPD für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, nicht bis zum 23. März 2018, 11.00 Uhr, nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,– Euro angedroht.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Stadt Wetzlar der NPD bis heute nicht durch Abschluss eines Mietvertrages die Stadthalle für die am 24. März 2018 geplante Wahlkampfveranstaltung überlassen hat. Die Weigerung der Stadt Wetzlar gründet sich darauf, dass die NPD keine Wahlkampfveranstaltung plane, sondern vielmehr ein Rechtsrockkonzert im Rahmen dessen Songs mit rechtsextremistischem Gedankengut gespielt werden sollen.

Die NPD hat daher mit einem am 20. März 2018 abends eingegangenen Antrag die Vollstreckung des Beschlusses aus dem Dezember beantragt, der durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerde bestätigt worden war.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, was und wie eine Wahlkampfveranstaltung geführt werde, entscheide die NPD selbst. Die geplante Veranstaltung mit mehreren Rednern und einem Musikprogramm widerspreche nicht der begrifflichen Einordnung als Wahlkampveranstaltung. Die Veranstaltung entspreche zudem dem Widmungszweck der Stadthalle, die dem kulturellen, gesellschaftlichen, und politischen Leben der Stadt diene. Dazu gehörten auch musikalische Veranstaltungen, da dort auch schon Konzerte von Rockbands stattgefunden hätten.

Etwaige noch fehlende zivilrechtliche Vereinbarungen oder Sicherheitsauflagen hätten gesondert geregelt werden können, stünden aber nicht grundsätzlich der Durchführung der Veranstaltung entgegen, zumal wirksamer Versicherungsschutz, Sicherheits- und Sanitätspersonal nach dem (vom Gericht als wahr unterstellten) Vortrag der NPD vorhanden seien. Auch das Argument, es träten Bands auf, die mit ihren Liedtexten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen könnten, stehe der Überlassung der Halle nicht entgegen, da dagegen gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen seitens der Stadt Wetzlar vorgegangen werden könne. Auch dies ändere nichts an dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der NPD auf Durchführung der Wahlkampfveranstaltung am 24. März 2018.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.