(VG HAL) Klage gegen Schweinemastanlage in Gerbisdorf

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen des BUND gegen die Genehmigung der Schweinemastanlage Gerbisdorf entschieden. Der Anlagestandort befindet sich in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes 4244-302 Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich Jessen, das aus einem System von Gräben, und Bächen besteht. Auf dem geplanten Standort befand sich bis Anfang der 1990er Jahre eine Stallanlage für Jungrinder.

Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage für 20.160 Schweinen und 7.962 Ferkeln, einer Verbrennungsmotoranlage, einer Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³ und einem Lagerbehälter für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 m³. Nach der beigefügten Nebenbestimmung erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage nicht bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung enthält weitere Nebenbestimmungen, u. a. zur Abluftreinigung, zur Ableitung der Abgase des Blockheizkraftwerkes, zur Abdeckung der Gärrestelager sowie die Anordnung von begleitenden Monitorings für die LRT 3260 und 3150 und zwei Biotope und zeitnahe Reaktionen auf möglicherweise im Monitoring festgestellte Beeinträchtigungen. Die im Genehmigungsbescheid durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage für die LRT 3150 und 3260 zu noch tolerierbaren Beeinträchtigungen führe.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 wurde der Genehmigungsbescheid auf einen neuen Betreiber, die jetzige Beigeladene übertragen, die den Betrieb am 26. Mai 2014 aufnahm. Mit Bescheiden vom 5. September 2013 und 8. Juni 2015 verlängerte der Beklagte jeweils den Genehmigungsbescheid und genehmigte mit weiteren Bescheiden diverse Änderungen hinsichtlich der Errichtung der Anlage.

Mit seinen Klagen wendet sich der Kläger gegen die Verlängerungen des Genehmigungsbescheides und begehrt die Aufhebung der Genehmigung.

In einem vorangegangenen Verfahren hatte das Gericht die Klage gegen den Genhmigungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei präkludiert, weil er seine Einwendungen nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht habe (Urteil vom 28. August 2012 -, 4 A 51/10 HAL). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteile des Verwaltungsgerichts und das nachfolgende Urteil des Oberverwaltungsgerichts (vom 28. November 2013 -, 2 L 157/12) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, dass die Klagebefugnis des Klägers gegeben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung der beiden Verlängerungsbescheide (8 A 387/18 HAL) wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 7 C 28/18 ausgesetzt. Hier wird das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage zu befassen haben, ob der Kläger hinsichtlich der Klagen gegen die Verlängerung der Genehmigung klagebefugt ist, d. h. ob er in eigenen Rechten verletzt ist.

Im Hinblick auf die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 hat das Gericht festgestellt, dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Bei der Immissionsprognose lägen fachliche Mängel bezüglich der Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Immissionen vor. Da diese Fehler in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, sei aber nicht die Aufhebung der Genehmigung auszusprechen, sondern nur deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren 8 A 388/18 HAL die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.