(VG HAL) Betreuungsanspruch eines Kindes bei Umzug in eine andere Gemeinde

Der am 31. Juli 2013 geborene Kläger zog zum 1. Mai 2018 in eine Nachbargemeinde um, wollte aber weiterhin in seiner auch bisher besuchten Kindertagesstätte betreut werden. Die Trägerin seiner bisherigen Kindertagesstätte kündigte den Betreuungsvertrag fristlos und begründete dies damit, dass die Mutter des Klägers die seit Mai 2018 entstandenen Defizitkosten in Höhe von 2.612,65 EUR nicht gezahlt habe.

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ordnete das Verwaltungsgericht Halle an, dass der Antragsteller vorläufig weiter in seiner bisherigen Kindertagesstätte zu betreuen sei. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam.

Gem. § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Im konkreten Fall hatte die neue Wohnsitzgemeinde einen Betreuungsplatz angeboten und geltend gemacht, dass dieser günstiger sei, als der bisher in Anspruch genommene. Dennoch hatte das Jugendamt des Landkreises dem Wunsch- und Wahlrecht der Mutter auf eine weitere Betreuung in der vertrauten Einrichtung entsprochen.

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass im Hinblick auf den garantierten Betreuungsanspruch strenge Maßstäbe an die fristlose Kündigung eines Betreuungsplatzes anzulegen seien. Hier sehe der Betreuungsvertrag die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nur dann vor, wenn der Kostenbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht gezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin mache hier aber keine ausstehenden Kostenbeiträge geltend, sondern verlange die Erstattung der Defizitkosten ab dem 1. Mai 2018, zu deren Übernahme die Wohnsitzgemeinde nicht bereit war. Dieser Streit über den gemeindlichen Defizitbetrag lasse eine Kündigung des Betreuungsvertrages aber nicht zu. Er dürfe auch nicht auf Kosten des Antragstellers bzw. seiner Mutter ausgetragen werden, denn aufgrund der Zustimmung des Jugendamtes habe der Antragsteller einen Anspruch auf den bisherigen Betreuungsplatz.