VG Koblenz: Abstufung der K 54 rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage der Ortsgemeinde Mutterschied gegen die Abstufung der Kreisstraße 54 (K 54) zur Gemeindestraße abgewiesen. Die von der Abstufung betroffene Straße verbindet die Ortslagen Mutterschied und Altweidelbach. Zu der Abstufung kam es, nachdem der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz dem beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis mitgeteilt hatte, die K 54 habe keine überregionale flächenerschließende Funktion mehr.

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Umstufung lägen nicht vor. Die Verkehrsbedeutung der K 54 habe sich nicht geändert. Vielmehr sei durch das jahrelange Hinauszögern von Baumaßnahmen die Fahrbahnoberfläche immer schlechter geworden, was zu einem kontinuierlichen Rückgang der Zahl der Verkehrsteilnehmer geführt habe. Für die Klägerin seien mit der Abstufung beträchtliche finanzielle Lasten verbunden. Dies gelte sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bau- und Unterhaltungslast, als auch mit Blick auf die Winterdienstverpflichtung auf freier Strecke. Außerdem sei die Straße mit Altlasten belastet.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die als Allgemeinverfügung ergangene Umstufung sei rechtmäßig, urteilten die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei eine Umstufung vorzunehmen, wenn die Verkehrsbedeutung einer Straße sich ändert. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Die Straße habe bereits seit längerer Zeit eine überwiegend örtliche Funktion aufgewiesen, weil sie das Gebiet der Klägerin mit jenem der Nachbargemeinde Altweidelbach verbinde. Sie sei daher vor allem von den Einwohnern dieser beiden Dörfer genutzt worden. Außerdem diene die Straße weder vorwiegend dem überörtlichen Verkehr, noch sei sie für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Mit Blick auf diese Gegebenheiten sei die Umstufung gesetzlich zwingend vorgegeben. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie werde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert, könne dem nicht zugestimmt werden. Der Umfang der Straßenbaulast werde in der Regel durch die Leistungsfähigkeit der Kommune begrenzt. Notfalls müsse durch das Aufstellen von Warnschildern auf etwaige Straßenschäden hingewiesen werden. Auch bestehe für außerhalb der Ortslage verlaufende Straßen für die Klägerin keine Reinigungs- oder Winterdienstpflicht. Die Altenlastenproblematik habe sich bislang nicht aktualisiert. Sie führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Umstufung. Einer etwaigen zukünftigen Altlastenproblematik könne neben anderen möglichen Vorgehensweisen, die der Ortsgemeinde offen stünden, gegebenenfalls auch mittels einer Einstandspflicht des Landkreises Rechnung getragen werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. September 2017, 5 K 1465/16.KO)