Junger Syrer erreicht Überstellung seiner Familie aus Griechenland

Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. 6 L 4438/17.WI) die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bei den griechischen Behörden darauf hinzuwirken, dass bis Ende September die jüngeren Geschwister und Eltern eines minderjährigen Antragstellers von Griechenland nach Deutschland überstellt werden.

Der Antragsteller ist ein 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger und hat in Deutschland Flüchtlingsschutz und Asyl beantragt. Über den Antrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht entschieden. Seine Eltern und drei jüngeren Geschwister befinden sich in Griechenland und durchlaufen dort das Asylverfahren. Sie hatten bei den griechischen Behörden die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt. Diese hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch genehmigt. Die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Sechs-Monats-Frist für die Überstellung läuft am 30.09.2017 ab.

Der Antragsteller hat sich am 01.08.2017 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Er trägt vor, es gebe eine rechtswidrige Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Hellenischen Republik, wonach entgegen der Dublin-III-Verordnung nur zahlenmäßige Kontingente von Flüchtlingen von Griechenland nach Deutschland überstellt würden. Dadurch werde bei seiner Familie wie auch in anderen Fällen die Überstellungsfrist nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Bundesrepublik könne aus Kapazitätsgründen nur eine begrenzte Zahl von Flüchtlingen aus Griechenland aufnehmen, gehe aber davon aus, dass die Überstellung der Familie des Antragstellers im Oktober erfolgen könne.

Das Gericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Überstellung seiner Familie bejaht. Weil die Dublin-III-Verordnung dem familiären Zusammenhalt und dem Kindeswohl einen hohen Rang einräume, müsse es für den in Deutschland gestrandeten Antragsteller ein Recht auf Familienzusammenführung geben. Die Dublin-III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 80 Asylgesetz).

Verwaltungsgericht Wiesbaden