VG Koblenz: Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung zulässig

24.03.2014

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Vallendar. Ihr gehörte bis November 2012 auch ein Nachbargrundstück. Bereits zuvor, im Jahr 2011, kam es in dem oberen Bereich des Grundstücks zu massiven Rutschungen; mehr als 100 Kubikmeter durchweichtes Erdreich sowie Schlamm stürzten ab und ergossen sich auf den unterhalb gelegenen Teil des Grundstücks. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 verlangte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord von der Antragstellerin zur Verhinderung einer erneuten Hangrutschung verschiedene Maßnahmen, u. a. den Einbau einer rückverankerten Spritzbetonwand, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die geforderte Sofortmaßnahme zur vorläufigen Sicherung des Hanges, so das Gericht, sei nach vorläufiger Einschätzung aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Bei dem Hangrutsch handele es sich um eine schädliche Bodenveränderung, der begegnet werden müsse. Die Antragstellerin sei als vormalige Eigentümerin ungeachtet der zwischenzeitlichen Eigentumsaufgabe verpflichtet, als Zustandsverantwortliche tätig zu werden. Schließlich seien die ihr gegenüber verfügten Maßnahmen auch nicht unverhältnismäßig. Zwar sei deren Durchführung mit erheblichen Kosten verbunden. Jedoch seien die Arbeiten zur Hangsicherung angesichts des Grundstückswertes des Wohnhauses und der im Falle eines Hangrutsches drohenden Folgeschäden angemessen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. März 2014, 4 L 200/14.KO)

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