VG Koblenz: Auch Lehrer an einer Privatschule müssen ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten nachweisen

Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Erzieherin, erhielt im Januar 2007 die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht. Ein Studium für das Lehramt an Gymnasien, ein sonstiges Lehramts- oder einschlägiges wissenschaftliches Studium hat sie nicht absolviert, besuchte aber Fortbildungskurse betreffend den Religionsunterricht in Schulklassen. Nach ihrer Elternzeit unterrichtete sie von 2005 bis 2007 als Vertretungskraft an einer berufsbildenden Schule, danach war sie als pädagogische Fachkraft an einer evangelischen Grundschule und als nebenamtliche Lehrkraft im Gestellungsverhältnis an einer staatlichen Grundschule tätig. Im Oktober 2015 beantragte die Beigeladene, ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium, bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – eine Beschäftigungsgenehmigung für die Klägerin für das Fach evangelische Religion. Dies lehnte die ADD ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und stellte ihrerseits einen Antrag, um Unterricht an dem privaten Gymnasium erteilen zu können. Diese Genehmigung wurde ihr versagt. Daraufhin erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die beantragte Beschäftigungsgenehmigung. Die Klägerin erfülle nicht die in dem Privatschulgesetz normierten Voraussetzungen für die Genehmigung, um an einem privaten Gymnasium Religionsunterricht zu erteilen. Denn sie verfüge nicht über die hierfür erforderliche fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung, da sie weder ein Lehramtsstudium vorweisen könne noch die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert habe. Zwar könne auf diese Ausbildung ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fertigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen worden seien. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall. Sie habe weder ein wissenschaftliches Studium an einer Hochschule absolviert noch mit einer Prüfung ihre wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen oder eine vergleichbare Aus- oder Fortbildung durchlaufen. Darüber hinaus habe sie auch keine sonstigen Nachweise im Hinblick auf den notwendigen Erwerb wissenschaftlicher Kenntnisse vorgelegt. Da diese Voraussetzungen auch für die Orientierungsstufe gelten würden, könne sie nicht dauerhaft an der Privatschule unterrichten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Oktober 2017, 4 K 183/17.KO)