VG Koblenz: Die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Durchführung der Martinskirmes 2015 in Berg war rechtswidrig

In der Ortsgemeinde Berg wird seit 1919 die Martinskirmes veranstaltet, die in den letzten Jahren überwiegend in einem Festzelt außerhalb des Ortskerns stattfand. Sie wurde erstmals im Jahr 2013 in der Alten Schule, einer Dorfgemeinschaftseinrichtung der Ortsgemeinde, ausgerichtet. Hiermit waren Nachbarn nicht einverstanden und wandten sich gegen die für die Kirmes notwendige gaststättenrechtliche Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die seinerzeit erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig ab, da die Kirmes 2014 wieder in einem Zelt stattfand und von daher nicht erkennbar war, dass die Veranstaltung nochmals in der Alten Schule durchgeführt werden würde. Im Februar 2015 stellte ein ortsansässiger Verein wieder den Antrag auf die gaststättenrechtliche Gestattung der Kirmes in der Alten Schule für den 7. November 2015 (17:00 Uhr bis 24:00 Uhr) sowie den 8. und 9. November 2015 (jeweils 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr). Die Verbandsgemeinde Altenahr erteilte dementsprechend die Schankerlaubnis u. a. mit den Auflagen, dass die Lärmgrenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse nicht überschritten werden dürfen und sämtliche Musikdarbietungen am Samstag, den 7. November um 24:00 Uhr und an den beiden darauffolgenden Tagen um 22:00 Uhr einzustellen sind. Nach der Kirmes erhoben die Nachbarn Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Erlaubnis rechtswidrig war.

Die Klage hatte Erfolg. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Martinskirmes 2015, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig gewesen. Sie führe für die Nachbarn unter Zugrundelegung der einschlägigen Freizeitlärm-Richtlinie sowie unter Abwägung der betroffenen Belange zu unzumutbaren Immissionen. Die Erlaubnis sehe vor, dass bei der Kirmes die Lärmgrenzwerte für seltene Ereignisse einzuhalten seien. Allerdings habe die Verbandsgemeinde im Jahr 2015 bereits gaststättenrechtliche Erlaubnisse für seltene Ereignisse erteilt, nämlich die Veranstaltungen „Karneval Royal“, „Kapellenfest“ und „Kartoffelfest“, die am Veranstaltungsort Alte Schule durchgeführt worden seien. Durch diese Veranstaltungen sei das Kontingent für insgesamt zehn seltene Ereignisse nach der Freizeitlärm-Richtlinie bereits am 8. November 2015 erschöpft gewesen. Die Grundsätze für die Veranstaltung für besonders seltene Störereignisse, die bei Festen mit einer besonderen Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft zur Anwendung kommen könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Martinskirmes um eine solche Veranstaltung handele, dürften auch derartige Störereignisse nicht zusätzlich zu den zehn seltenen Lärmereignissen zugelassen werden. Unabhängig hiervon sei das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie der vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten auch davon überzeugt, dass die immissionsschutzrechtlichen Auflagen für die Martinskirmes 2015 den erforderlichen Lärmschutz nicht gewährleisten konnten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. April 2016, 1 K 1069/15.KO)