Windenergieanlagen im Welterbegebiet Oberes Mittelrheintal

Die zur Verbandsgemeinde Loreley gehörende Ortsgemeinde Lierschied kann vom Land Rheinland-Pfalz nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken, um auf darin gelegenen Flächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied liegt überwiegend in der Kern- und teilweise in der Pufferzone des UNESCO Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal, das im Jahr 2002 in die Welterbeliste aufgenommen worden ist und sich von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz entlang des Rheintals erstreckt. Nach dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan IV ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Ausweisung von Windkraftanlagen in der Pufferzone ausgeschlossen, falls die Standorte mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind. Nach einer Sichtachsenstudie existieren innerhalb des Rahmenbereichs des Welterbegebiets keine Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, die nicht in der Kernzone zu sehen wären. Die Ortsgemeinde Lierschied stellte im November 2013 bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz den Antrag, die Pufferzone auf ihrem Gemeindegebiet um eine Fläche von 1,261 qkm zu verringern, um dort Windenergieanlagen errichten zu können. Nachdem das Ministerium den Antrag abgelehnt hatte, erhob die Gemeinde Klage, die das Verwaltungsgericht abwies (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 32/2015). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtlich Urteil ab.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Gemeinde könne vom beklagten Land nicht verlangen, ihren Vorstellungen entsprechend auf eine Grenzänderung des Welterbegebietes bei der UNESCO als einer internationalen Organisation hinzuwirken. Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie stützen.

Beschluss vom 21. April 2016, Aktenzeichen: 1 A 11091/16.OVG