VG Koblenz: Autohandelsbetrieb in Plaidt ist baurechtlich zulässig

Der Kläger stellte im Mai 2014 einen Bauantrag für einen Autohandel, der in Plaidt westlich der Landesstraße (L 117) betrieben werden und über die Straße Pommerhof angebunden werden soll. Nachdem die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen versagt und der Landesbetrieb Mobilität eine negative Stellungnahme aus straßenrechtlichen Gründen abgegeben hatte, lehnte der Landkreis Mayen-Koblenz die Erteilung der Baugenehmigung ab, forderte gleichzeitig die Beseitigung eines bereits errichteten Bürocontainers sowie der angelegten Autostellfläche und untersagte die Nutzung des Grundstücks als Aufstellfläche für Kraftfahrzeuge. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, der das Gericht nach einer Ortsbesichtigung stattgab.

Der Kläger habe Anspruch auf die Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter. Entgegen der Auffassung des Landkreises befinde sich sein Grundstück nicht im Außenbereich, sondern nehme am Zusammenhang eines Ortsteils im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften teil. Habe die L 117 keine trennende Wirkung, setze sich die Ortslage von Plaidt östlich dieser Straße über den „Pommerhof“, ein Küchenstudio, ein Café mit den Tennisplätzen und einer Tierarztpraxis bis zum letzten Wohnhaus an der Straße „Pommerhof“ ohne Unterbrechungen nach Westen fort. Messe man der L 117 hingegen eine trennende Wirkung zwischen den Siedlungskomplexen entlang dieser Straße bei, so habe der Bereich westlich der L 117 angesichts der vorhandenen Bebauung ein solches städtebauliches Gewicht, dass er als eigener Ortsteil einzustufen sei. Zudem sei die zwischen der L 117 und dem Pommerhof gelegene Fläche, zu der auch das Grundstück des Klägers gehöre, keiner selbständigen Bauleitplanung zugänglich, sondern angesichts der geringen Tiefe als Baulücke zu qualifizieren. Der Gebrauchtwagenhandel füge sich auch als nicht störender Gewerbebetrieb nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, die von Wohn- und Sportanlagennutzung sowie gewerblicher Nutzung geprägt sei. Zudem stünden straßenrechtliche Versagungsgründe nicht entgegen, da der Autohandelsbetrieb ebenso wie das Küchenstudio oder die Tierarztpraxis über die Straße „Pommerhof“ erschlossen werden soll. Da der Landkreis somit das Vorhaben genehmigen müsse, seien auch die Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. April 2016, 1 K 567/15.KO)