VG Koblenz: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Bürgers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage stattgegeben.

Diese Genehmigung war dem im Verfahren beigeladenen Unternehmen seitens des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Oktober 2011 unter einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Dagegen legte der Kläger im Oktober 2012 Widerspruch ein. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage sei es an seinem, in einem angrenzenden Industriegebiet liegenden Wohnhaus (Betriebsleiterwohnung) zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen und in einem weiteren Verfahren gegen eine inzwischen ergangene Änderung der Genehmigung Klage erhoben.

Die Klagen waren erfolgreich. Sowohl die ursprüngliche Genehmigung, als auch der dazu ergangene Änderungsbescheid seien rechtswidrig, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. So lägen schon die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben nicht vor, weil der Bebauungsplan der Ortsgemeinde nicht wirksam ausgefertigt worden sei und im Übrigen auch keine Planreife erreicht habe. Eine Umdeutung der Genehmigung in eine Genehmigung für ein Außenbereichsvorhaben sei hier nicht möglich. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung – auch in der geänderten Form – gegen nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das klägerische Anwesen seien unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden. Sie gingen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Insbesondere der Immissionsgrenzwert (Gerüche) für das Grundstück des Klägers werde hier erheblich überschritten.

Gegen die beiden Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 31. Mai 2017, 4 K 398/16.KO und 4 K 399/16.KO)