VG Koblenz: Klage gegen Windenergieanlage erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einer Klage der Ortsgemeinde Niederhambach gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage stattgegeben.

Im Dezember 2013 wurde dem im Verfahren beigeladenen Windenergieunternehmen die entsprechende Genehmigung zur Errichtung der Anlage im Gemeindegebiet der Klägerin durch den beklagten Landkreis Birkenfeld erteilt. Zuvor hatte der Rat der Klägerin in einer Sitzung im März 2012 beschlossen, das erforderliche Einvernehmen zur Errichtung der Windenergieanlage nicht zu erteilen. Der Ortsgemeinderat sah unter anderem mit Blick auf den geplanten Standort eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Lebensqualität der Bürger.

Im Rahmen der Genehmigungserteilung hat der Beklagte als Genehmigungsbehörde sodann das Einvernehmen der Klägerin ersetzt, weil nach seiner Auffassung die Mitteilung über das verweigerte Einvernehmen erst nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Zwei-Monats-Frist vorgelegt worden sei. Damit sei zu Lasten der Klägerin eine gesetzliche Fiktion des Einvernehmens eingetreten.

Dagegen hat die Ortsgemeinde Niederhambach Klage erhoben. Sie macht geltend, die gesetzliche Fiktion des Einvernehmens sei hier nicht eingetreten, weil die erforderlichen Prüfunterlagen nicht vollständig vorgelegen hätten. Die gesetzliche Zwei-Monats-Frist habe damit nicht zu laufen begonnen. Im Übrigen sei sie auch ordnungsgemäß eingehalten worden.

Die Klage hatte Erfolg. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Das Einvernehmen der Klägerin habe nicht vorgelegen und sei auch nicht rechtmäßig ersetzt worden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei über die Zulässigkeit des Vorhabens nur im Einvernehmen mit der Klägerin zu entscheiden. Daran fehle es hier. Dabei könne dahinstehen, ob die Versagung des Einvernehmens fristgerecht beim Beklagten vorgelegen habe. Denn die Fiktionsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil der Klägerin nicht die vollständigen Prüfunterlagen vorgelegt worden seien und diese auch nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Vervollständigung der Unterlagen hinzuwirken. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin in Kenntnis von in erheblichem Maße unvollständigen Antragsunterlagen zu einer Prüfung aufgefordert, die sachgerecht nicht habe vorgenommen werden können.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juni 2017, 4 K 293/17.KO)