Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 26.04.2016 über Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Verwaltungsgericht Stuttgart setzt Zwangsgeld gegen das Land Baden-Württemberg fest.

Mit Beschluss vom 22.08.2018 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Vollstreckungsverfahren 13 K 5058/18 das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR gegen das Land Baden-Württemberg festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes dient der Durchsetzung der vom Land Baden-Württemberg in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart.

In dem mit zwei Stuttgarter Bürgern am 26.04.2016 geschlossenen Vergleich (Az.: 13 K 875/15; vgl. Pressemitteilung vom 27.04.2016) hatte sich das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan bezüglich der Landeshauptstadt Stuttgart bis 31.08.2017 wie folgt fortzuschreiben:

Sofern die Immissionsgrenzwerte des Luftschadstoffes PM10 sowie für Stickstoffdioxid im Kalenderjahr 2017 noch überschritten werden, wird das beklagte Land ab 01.01.2018 bei Wetterlagen, welche die Ausrufung des Feinstaubalarms rechtfertigen, mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor auf der Grundlage seines Konzepts ergreifen, die geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um ca. 20 % gegenüber vergleichbaren Tagen für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung zu bewirken.

Da das Land dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen war, hatte die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart ihm hierfür mit Beschluss vom 19.12.2017 (Az.: 13 K 14557/17, vgl. Pressemitteilung vom 20.12.2017) eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt und für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt dem Vergleich nicht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Die hiergegen vom Land Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.04.2018 (Az.: 10 S 421/18) zurückgewiesen.

Die Kammer hat mit dem nun verkündeten Beschluss das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Das Land habe innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30.04.2018 keine Maßnahmen getroffen, um die im Vergleich vom 26.04.2016 eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Auch stünden solche Maßnahmen nicht unmittelbar bevor. Sachliche oder rechtliche Gründe, die das Land abweichend vom Beschluss der Kammer vom 19.12.2017 dazu berechtigen könnten, die Erfüllung seiner Verpflichtung zu verweigern, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Von einer zeitnahen Umsetzung der Verpflichtungen ohne Zwangsmaßnahmen sei nicht mehr auszugehen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei daher geboten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes hat aufschiebende Wirkung.