Schriftliche Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage der ehemaligen Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg gegen vorzeitige Beendigung ihrer Dienstzeit liegen vor.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 17.05.2018 (Az.: 10 K 1524/15) der Klage der ehemaligen Rektorin der Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben. Mit dieser hatte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.02.2015 gewandt, mit welchem sie u.a. von der vorzeitigen Beendigung ihres Amtes in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Pressemitteilungen vom 07.05.2018 und vom 18.05.2018). Nunmehr liegen den Beteiligten die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vor.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben und den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg aufgehoben, da das Abwahlverfahren in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft geführt wurde.

So sei bei den Sitzungen des Hochschulrates und des Senats, deren Ergebnis der Entscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe, das Prinzip der Öffentlichkeit verletzt worden. Die Kammer hat es als nicht ausreichend erachtet, dass jeweils nur der Beginn der nicht-öffentlichen Beratung der Gremien bekanntgegeben worden sei, nicht jedoch der Beginn der sich an diese Beratungen anschließenden und für Angehörige der Hochschule öffentlichen Abstimmungen. Damit sei nicht allen Interessierten die Teilnahme am öffentlichen Teil der Sitzungen ermöglicht worden.

Zudem seien die beiden Hochschulgremien über die Bedeutung und die Position einer vom Ministerium eingesetzten Kommission nicht hinreichend informiert worden. Der von dieser Kommission erarbeitete Bericht sei Grundlage der Abstimmungen in beiden Gremien gewesen, ohne dass deren Mitglieder von den vielfältig engen Beziehungen zwischen Kommission und Ministerium gewusst hätten. Obwohl das Ministerium die Kommission als extern und in der Sache unabhängig dargestellt habe, ließen sich den vorgelegten Akten des Ministeriums Überlegungen entnehmen, wie der Bericht der Kommission optimiert werden könne, damit das Abwahlverfahren nach einem ersten Scheitern im Juni 2014 nun erfolgreich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Auseinanderfallen von vorgeblicher und tatsächlicher Eigenständigkeit der Kommission bei den Mitgliedern des Hochschulrates und des Senates zu einer Fehleinschätzung geführt und das Abstimmungsverhalten beeinflusst habe. Die sich daraus ergebende Möglichkeit einer unsachlichen Beeinflussung der Gremien stehe der Rechtmäßigkeit der vom Ministerium auf der Grundlage der Beschlüsse des Hochschulrates und des Senats ergangenen Entscheidung entgegen. Das Vorliegen eines für die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit erforderlichen „wichtigen Grundes“ könne aus der in den Gremien jeweils erreichten Zweidrittel-Mehrheit vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht geschlossen werden, weshalb das Ministerium sein Einvernehmen nicht hätte erteilen dürfen.

Schließlich habe das Ministerium durch seine unklare Haltung zum weiteren Verbleib der Klägerin an der Hochschule, wie sie sich in der Einsetzung der genannten Kommission niedergeschlagen habe, seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als Beamtin auf Zeit verletzt.

Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Das unterlegene Land Baden-Württemberg hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen.