Winzerhalle Keltern-Ellmendingen – Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde nun im Berufungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 20. April 2020 die Berufung der Gemeinde Keltern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2019 (9 K 1027/18) zugelassen, mit dem dieses die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Gemeinde an der Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen aufgehoben hatte

Die Weinbaugenossenschaft Keltern-Ellmendingen verkaufte am 22. Juni 2017 ein in Ellmendingen gelegenes Grundstück mit einer Winzerhalle an die Klägerin, eine ortsansässige Winzerin. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 13. Februar 2017, welcher für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und dem Themenschwerpunkt „Wein“ festsetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 übte die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, das sie mit Satzung vom 12. Juni 2017 für das Grundstück begründet hatte. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Ausübung des Vorkaufsrechts beanstandet und zur Begründung ausgeführt, das Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke.

Nach Auffassung des 5. Senats des VGH liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vor. Es komme in Betracht, dass das Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch dann noch durch Satzung begründet werden könne, wenn eine städtebauliche Maßnahme – etwa ein Bebauungsplan – wie hier schon erlassen worden sei. Ein städtebauliches Sicherungsbedürfnis könnte sich vorliegend daraus ergeben, dass die Decke der Winzerhalle von dem von der Gemeinde beauftragten Baustatiker als nicht mehr standsicher eingestuft worden sei und so kaum plankonform nutzbar sein dürfte.

Nach der Zulassungsentscheidung des 5. Senats wird das Verfahren nun als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Der Beschluss vom 20. April 2020 über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (Az. 5 S 2651/19).