WISAG darf Bodenabfertigungsdienste ab dem 1. Februar 2018 am Flughafen Frankfurt Main erbringen

WISAG darf Bodenabfertigungsdienste ab dem 1. Februar 2018 am Flughafen Frankfurt Main erbringen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, auf Antrag der Fa. WISAG im Wege eines Eilverfahrens entschieden, dass die WISAG ab dem 1. Februar 2018 die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt Main erbringen darf.

Gegenstand dieses Eilverfahrens war ein Auswahlverfahren zur erneuten Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main, die dort bisher durch die Fa. Acciona erbracht wurden.

Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung des Landes Hessen vom 10. Juli 2017 erhielt die WISAG für die Dauer von sieben Jahren – vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2024 – auf dem Flughafen Frankfurt Main die Lizenz zur Erbringung der darin im Einzelnen aufgeführten Bodenabfertigungsdienste.

Nachdem die Fa. Acciona Klage gegen den die Fa. WISAG begünstigenden Auswahlbescheid vom 10. Juli 2017 erhoben hatte (Az.: 9 C 1632/17.T), stellte die Fa. WISAG bei dem Land einen sog. Antrag auf behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Auswahlentscheidung, den das Land aber ablehnte.

Ihren daraufhin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet die Fa. WISAG damit, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Auswahlentscheidung zu Unrecht abgelehnt worden sei.

Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt in seinem Beschluss aus, der Antrag der Fa. WISAG sei zulässig und begründet. Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung sei zu beachten, dass den zuständigen Stellen im zweistufig angelegten Auswahlverfahren für die Vergabe der Bodenabfertigungsdienste sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein sog. Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zukomme. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung sei deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten habe, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten habe.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sei dem Antrag der Fa. WISAG stattzugeben, weil die Erfolgsaussichten der Klage der Fa. Acciona in der Hauptsache nach ihrem bisherigen Vorbringen allenfalls als offen bewertet werden könnten, das private Interesse der Fa. WISAG am Vollzug der Auswahlentscheidung sowie das öffentliche Interesse an der europarechtlich geforderten Marktöffnung aber das Interesse an der aufschiebenden Wirkung sowie die im Übrigen geltend gemachten öffentlichen Interessen überwiegen würden.

Soweit die Fa. Acciona vortrage, die Auswahlentscheidung sei wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Fa. WISAG rechtswidrig, verhelfe dies ihrer Klage nicht zum Erfolg.

An der Ordnungsmäßigkeit des hier durchgeführten Verfahrens bestünden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Der Senat mache aber im Hinblick auf einen möglichst reibungslosen Übergang von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung des Landes Hessen mit der Maßgabe zu verbinden, dass die Fa. WISAG am Flughafen Frankfurt Main die ihr mit der Lizenz eingeräumten Bodenabfertigungsdienste erst ab dem 1. Februar 2018 erbringen dürfe. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass eine bloße Stattgabe des Antrags der Fa. WISAG zu Folgen führen würde, die von der Rechtsordnung nicht gewollt seien.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 9 B 1789/17.T