Zwei von vier Klagen gegen Feuerwehrgebührenbescheide der Stadt Hann. Münden haben Erfolg

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in vier Urteilen vom 19. März 2019 mit Gebührenbescheiden der Stadt Hann. Münden befasst, in denen die Beklagte jeweils Kostenersatz für von ihrer Freiwilligen Feuerwehr anlässlich von Verkehrsunfällen erbrachten Hilfeleistungen fordert. In zwei Berufungsverfahren hat der Senat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az. 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17). In zwei weiteren Berufungsverfahren hat er die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (Az. 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18).

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen vorgetragen, dass die von der Beklagten erlassene und als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide herangezogene Feuerwehrgebührensatzung höherrangigem Recht widerspreche, insbesondere dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem Äquivalenzprinzip. Die Gebührensätze seien fehlerhaft kalkuliert und unverhältnismäßig hoch. Zudem hätte ein Teil der Vorhaltekosten von der Stadt selbst übernommen werden müssen, da die Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr auch der Allgemeinheit zugutekomme. In den Verfahren 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17 habe es sich zudem um eine nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz unentgeltliche Lebensrettung gehandelt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben und die streitgegenständlichen Kostenbescheide jeweils aufgehoben (Az. 3 A 613/14, 3 A 615/14, 3 A 315/15 und 3 A 334/15).

In den Verfahren 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17 hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzlichen Urteile bestätigt. Bei den Einsätzen habe es sich um eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes unentgeltliche Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gehandelt. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, wie sich die Lage zum Zeitpunkt des Eingangs einer konkreten Alarmierung aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters darstelle (sog. ex-ante-Sicht).

In den Verfahren 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18 hat der Senat die Klagen unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen. Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren liege es im Ermessen der Kommunen, die Vorhaltekosten vollumfänglich in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Da die Beklagte die streitgegenständlichen Gebührensätze ordnungsgemäß kalkuliert habe, sei sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die ermittelten Gebührensätze bereits bei Satzungserlass zu „deckeln“.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil nicht zugelassen.