Zwingender Artenschutz und behördlicher Beurteilungsspielraum

27.06.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen Bauvorbescheid, aus dem sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt. Der Beklagte lehnte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Artenschutz trotz Bindungswirkung des Vorbescheids zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot.

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Artenschutz, der u.a. durch das artenschutzrechtliche Tötungs‑ und Verletzungsverbot konkretisiert wird, ein Belang des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist. Für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich hätten einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen, ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Steht fest, dass ein Vorhaben gegen ein nicht durch Ausnahme oder Befreiung zu behebendes artenschutzrechtliches Verbot verstößt, ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Das wurde im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen.

BVerwG 4 C 1.12 – Urteil vom 27. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Magdeburg 2 L 124/09 – Urteil vom 19. Januar 2012
VG Magdeburg 1 A 20/08 MD – Urteil vom 22. Juni 2009