​​​​​​​Vorläufiger Vergleich im Streit um Bürgermeister(ab)wahl in Hirzenhain

Nach intensiver mündlicher Verhandlung haben sich der ehemalige Bürgermeister, die Gemeinde Hirzenhain und die Gemeindevertretung von Hirzenhain auf Vorschlag der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis Ende Januar 2018 darauf geeinigt, dass der abgewählte Bürgermeister finanziell noch bis April 2019 so behandelt wird, als sei er noch im Amt. Damit würde der Kläger bis April 2019 zusätzlich zu den derzeit ausgezahlten Versorgungsbezügen (71,75 % der ihm als aktiven Bürgermeister gezahlten Besoldung) noch den Unterschiedsbetrag zur Besoldung als aktiver Bürgermeister erhalten. Ab Mai 2019 erhielte er dann wieder die verminderten Versorgungsbezüge von 71,75 % aus der Endstufe A 16).

Dieser finanziellen Regelung geht im Vergleichstext voraus, dass die Gemeinde einräumt, dass es im Abberufungsverfahren des Klägers zu erheblichen Rechtsfehlern gekommen ist, die die Gemeinde außerordentlich bedauert und für die sie sich beim Kläger entschuldigt.

Mit dieser Regelung würde ein Schlussstrich unter beide Klageverfahren (Abwahl und Neuwahl) gezogen.

Sollte der Vergleich bis Ende Januar widerrufen werden, ergeht eine Entscheidung des Gerichts voraussichtlich ohne erneute mündliche Verhandlung. Andernfalls wird der Vergleich am 1. Februar 2018 rechtskräftig.

Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen