10. Kammer verhandelt Streit zwischen der Stadt Barsinghausen und aha über Kosten von Müllbeseitigung

Am 12. April 2018 wurde aha bestreikt. Im Vorfeld des Streiks gab aha bekannt, dass die Abfallabfuhr an dem Tag streikbedingt ersatzlos ausfallen und erst wieder mit der nächsten turnusgemäßen Abholung zwei Wochen später erfolgen werde. Außerdem wies aha in Pressemitteilungen und Informationsschreiben an die Bürgermeister der Städte und Gemeinden in seinem Zuständigkeitsgebiet darauf hin, dass Abfälle am 12. April 2018 nicht zur Abholung bereitgestellt werden sollten und Mehrmengen beim nächsten Abholtermin kostenfrei abgeholt würden.

Ungeachtet dessen wurden am 12. April 2018 im Stadtgebiet Barsinghausens Abfälle zur Abholung bereitgestellt und, auch nachdem die Abfuhr nicht erfolgt war, nicht wieder auf die Grundstücke zurückgeholt. Aufgrund von Bürgerbeschwerden wandte sich am 13. April 2018 der Erste Stadtrat der Stadt mit dem Ansinnen an aha, wenigstens in einem Straßenzug in der Fußgängerzone den dort liegenden Abfall einzusammeln. Das lehnte aha ab, weil eine Sonderabholung am Freitagnachmittag nicht mehr mit der Personalvertretung abgestimmt werden könne und das Unternehmen sich auch nicht zur Abholung von Abfällen verpflichtet sehe, die entgegen der Ankündigungen bereitgestellt worden seien. Die Stadt möge sich vorrangig an diejenigen Nutzer halten, die ihren Abfall trotz des Streiks bereitgestellt hätten. Die Stadt ließ sodann am 13. und 16. April 2018 in dem Straßenzug in der Fußgängerzone und am 18. April 2018 in einer weiteren Straße in der Nähe eines Kinderspielplatzes bereitgestellten Abfall – dort neben Restabfallsäcken wohl auch in Säcken gesammeltes Altpapier – durch Mitarbeiter des städtischen Bauhofs einsammeln. Die Säcke wurden auf dem Betriebshof der Stadt gelagert und zur Abholung durch aha bereitgehalten.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2018 zog die Stadt aha für diese Maßnahmen zu den Kosten einer so bezeichneten ordnungsbehördlichen „Ersatzvornahme“ in Höhe von 225,00 Euro heran und führte zur Begründung aus, dass sie für aha dessen abfallrechtliche Verpflichtungen wahrgenommen habe, die dieser nicht selbst erfüllt habe.

Mit der dagegen erhobenen Klage macht aha im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme hätten nicht vorgelegen. Weder sei aha ordnungsrechtlich verantwortlich, noch sei die „Ersatzvornahme“ zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen. Ordnungsrechtlich verantwortlich sei vielmehr die Stadt selbst gewesen, weil sie Besitzerin der Abfälle geworden sei, die einige Bürger zur Abholung bereitgestellt und nicht wieder zurückgenommen hätten.

Verwaltungsgericht Hannover